Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma 

PRO - Haus GmbH

​Stand 16.02.2024











PRÄAMBEL:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages. Gleichwertig mit einem unterzeichneten Bauvertrag versteht sich ein unterzeichnetes Anbot oder eine mündliche Vereinbarung. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 1.3.2011 sowie das Konsumentenschutzgesetz die vertragliche Basis dar. Mit Beauftragung einer Leistung werden die AGBs automatisch anerkannt, auch wenn dem AG eigene, widersprüchliche AGBs zur Verfügung stehen. 


VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110 sowie des Konsumentenschutzgesetzes:
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Bei der Ausführung wird nach ÖNORM oder gleichwertig verarbeitet. Des Weiteren gilt das Konsumentenschutzgesetz, insbesondere §6 Abs.2 Zif.3; 


PREISE:
Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

Regieleistungen und Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die im Anbot angeführten Regiestundensätze.
Die angeführten Preise gelten in der Steiermark, in anderen Bundesländern muss mit Mehrkosten gerechnet werden.

Diverse Mehraufwendungen werden, mit den laut Anbot angeführten Stundensätzen abgerechnet.

Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten, Schalungsmieten oder Gerüstmieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt) werden die einzelnen Mietpreise im Anbot dargelegt. Diese sind nicht in der Baustelleneinrichtung inkludiert.

Baustelleneinrichtung
In dem Verrechnungsposten „Baustelleneinrichtung“ ist eine Haftpflichtversicherung für den Wirkungsbereich unserer Mitarbeiter und Zeiten der Bautätigkeit durch unsere Mitarbeiter auf der Baustelle, Sicherheitsmaßnahmen im üblichen Rahmen sowie diverses Handwerkszeug enthalten. 

Preisveränderungen
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Die Regiestundensätze sind nur in der Steiermark gültig. Eisenpreise sind Tagespreise und unterliegen Schwankungen, welche an den AG weitergegeben werden.

 

LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN:
Angeordnete Leistungen 
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

Überschreitung des vereinbarten Entgelts 
Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. 

Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Mehrkosten durch Aufwendungen, die für eine einwandfreie Funktion oder Optik nötig sind und sich erst im Zuge der Arbeiten ergeben, werden ebenso nach Regiestundensätzen abgerechnet-

Warenlieferung
Sollten die Materialien vom AG direkt vom Zulieferer bezogen werden, haftet dieser für Stehzeiten durch verspätete Lieferungen. Die Stehzeit der Mitarbeiter wird nach Regiestundensätzen verrechnet.

Eigenleistung & Vorarbeiten/ Nebenarbeiten durch Dritte
Wir bieten die Möglichkeit der Eigenleistung an, es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass einerseits bei Schaden am Eigenleister, andererseits bei Schaden am Gewerk durch den Eigenleister nicht gehaftet wird. Bei mangelhafter Vor- und Nebenverarbeitung behält sich der AN das Recht vor, durch einen Haftungsausschluss einen Übergang der Haftung auf diese Vorarbeit zu verhindern.

Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN wöchentlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können wöchentlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. 

Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Anzahlungsrechnung, Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 7 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

Skonto
Da unsere Preise ohne Spielraum am Minimum orientiert sind, werden keine Skonti gewährt. Auch ohne Verhandlungsgeschick kann mit einem möglichst günstigen Anbot gerechnet werden.

Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. Mahnspesen werden pauschal verrechnet. 


AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN:
Ausgeführt werden Aufträge grundsätzlich nach Ö- Norm oder gleichwertig.
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1 der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.


DOKUMENTATION:
ANSCHLÜSSE und Zufahrt

(Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit der Zufahrt muss während der Bautätigkeit gewährleistet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, trägt der AG die entstandenen Kosten. 


GEWÄHRLEISTUNG:
(Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Bei mängelfreier Abnahme verkürzt sich diese.  Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. 


BINDUNG AN DAS ANGEBOT:
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGBs ein Angebot, so ist er 5 Wochen ab Datum des Angebotes an sein Angebot gebunden.

 

Diese AGBs sind teilweise herausgegeben von der Bundesinnung Bau.

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